Gerichtsurteil: GEZ-Vollstreckung unwirksam

Das Landgericht Tübingen hat nun in einem Fall entschieden, daß die Vollstreckungsmaßnahme der GEZ gegen einen "säumigen Zahler" unwirksam ist. Wegen gravierender Formfehler. Da aber bundesweit die Vollstreckungsandrohungen ganz ähnlich abgefaßt sind, sind wahrscheinlich alle dise Vollstreckungen unwirksam. Hier ein paar Details dazu.


Obwohl immer noch nicht wirklich klar ist, ob der so genannte "Beitragsservice" überhaupt eine rechtliche Grundlage hat, die Gebühr pro Firma und Haushalt zu verlangen, geht der Laden immer aggrexssiver gegen diejenigen vor, die sich erstmal weigern, die Zwangsgebühren zu entrichten.  Die Forderungen werden jetzt zunehmend mit Gewalt durchgesetzt. Liegt ja im Trend. Noch geht's nicht mit Panzern und Haubitzen und Überfallkommandos wie in der Ostukraine oder Gaza. Aber dezent gedroht wird gern. (Ein Bericht von quer-denken.tv)

In den Schreiben der örtlich zuständigen Gerichtsvollzieher wird sogar mit gewaltsamen Wohnungszwangsöffnungen gedroht oder wahlweise mit Erzwingungshaft. Das nennt sich Demokratieabgabe. Wenn das eine ist, warum kann das Volk dann nicht wählen, ob es die staatlichen Propagandasender überhaupt haben will?

Immerhin gibt es jetzt ein Landgerichtsurteil, das diese bräsigen Einschüchterungsversuche mal eben als unwirksam entlarvt.

Die Zwangseintreiber haben noch nicht einmal die richtige Form gewahrt. Schert ja auch keinen, man tritt eben einschüchternd auf.


Das Landgericht Tübingen (Aktenzeichen: Az. 5 T 81/14) hat entschieden, daß die Vollstreckungsersuchen der GEZ unwirksam sind – wegen gravierender Formfelhler: Es fehlen die Siegel oder eine richtige Unterschrift oder sogar beides.

Hier die Anhaltspunkte, die das Gericht festgestellt hat und anhand derer man das Anschreiben mal überprüfen kann, ob es überhaupt gültig ist:

  •     Im Vollstreckungsersuchen für die Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt genannt sein.
  •     Ersuchen mit individuellen Gründen können nicht “automatisch erstellt" werden.  Sie müssen ein Siegel und eine Unterschrift aufweisen.
  •     Der "öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag" wird überhaupt erst erst nach einem wirksamem Bescheid fällig. Der muß individuell begründet sein.
  •     Die rechtlich gegebene Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht diesen Bescheid.
  •     Eine einfache Zahlungsaufforderung ist kein solcher Beitragsbescheid. Es muß ein richtiger "Verwaltungsakt" sein. Ohne den gibt es keine Vollstreckungsvoraussetzung.
  •     Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

 

Tolle "Demokratieabgabe" für den "Beitragsservice": Gleich mal oben die "polizeiliche Wohnungs-Zwangsöffnung" angedroht und mit Lohnpfändung und Kontopfändung gewunken.
Orwellscher Neusprech vom Feinsten:

Inhalt des Urteil:

Im Vollstreckungsersuchen betreffend Rundfunkbeiträge müssen die Gläubigerin und die Vollstreckungsbehörde korrekt bezeichnet sein. Ersuchen mit individuellen Gründen sind nicht “automatisch” erstellt und bedürfen eines Siegels nebst Unterschrift. Der öffentlich-rechtliche Rundfunkbeitrag wird erst mit wirksamem Bescheid fällig. Die theoretische Möglichkeit des Schuldners, die Höhe des Beitrags selbst zu ermitteln, ersetzt nicht den zu begründenden Bescheid. Eine einfache Zahlungsaufforderung ersetzt nicht den Beitragsbescheid (Verwaltungsakt) als Vollstreckungsvoraussetzung. Das Vollstreckungsgericht ist befugt, das Vollstreckungsersuchen zu prüfen, wenn offenkundig der Ausgangsbescheid fehlt.

Ausführungen dazu:

Am 6.12.2013 ist beim Gerichtsvollzieher beim AG Nagold ein Vollstreckungsersuchen eingegangen. Im Kopf des Schreibens findet sich links das Wort „Südwestrundfunk“ (ohne Bezeichnung der Rechtsform und ohne Anschrift etc.) sowie rechts das Logo des „ARD ZDF Deutschlandradio – Beitragsservice“ (künftig: Beitragsservice) nebst sämtlichen Adress- und Kontaktdaten.

Dieses Ersuchen stellt den zugrundeliegenden Vorgang detailreich dar; es werden Zahlungsrückstände und „Bescheide“ aufgelistet, es wird dargelegt, welche Zahlungen berücksichtigt wurden und von wann bis wann der Schuldner früher beitragsbefreit war. Weiter wird darauf hingewiesen, dass dieses mit „Vollstreckungsersuchen – Zweitausfertigung“ überschriebene Schriftstück in dieser Ausfertigung vollstreckbar wäre und die Beitragsbescheide unanfechtbar geworden wären oder Rechtsbehelfe gegen sie keine aufschiebende Wirkung hätten. Siegel, Name und Unterschrift sind nicht vorhanden.

[…]

a) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW muss das Ersuchen die Vollstreckungsbehörde unzweideutig (vgl. LG Ulm, 2 T 61/78, 22.12.1978 selbst bei elektronischer Herstellung) bezeichnen. Vollstreckungsbehörde ist der Südwestrundfunk als Anstalt des öffentlichen Rechts, der sich zur Durchführung der Vollstreckungshandlungen des nicht rechtsfähigen Beitragsservice bedient. Das Vollstreckungsersuchen bezeichnet jedoch die Vollstreckungsbehörde zum einen nicht ausdrücklich, zum andern nur unvollständig („Südwestrundfunk“ ohne Hinweis auf Stellung als Gläubigerin und Vollstreckungsbehörde sowie ohne Angaben der Rechtsform, der Vertretung und der Anschrift).

b) Gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 1 LVwVG BW wäre ein Dienstsiegel und die Unterschrift des Behördenleiters oder seines Beauftragten erforderlich gewesen, da nicht ersichtlich ist, dass das Ersuchen mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurde.

[…]

c) Die Bezeichnung des zu vollstreckenden Verwaltungsaktes gemäß §§ 16 III, 15 IV Nr. 2 LVwVG BW ist unzureichend.

[…]

Insgesamt müsste danach das Vollstreckungsersuchen folgende weiteren Voraussetzungen erfüllen: Vorausgehen müsste ein Beitragsbescheid als formaler Verwaltungsakt, der Beitragspflicht und Beitragshöhe feststellt bzw. festsetzt. In diesem Verwaltungsakt wäre die Beitragsgläubigerin namentlich umfassend und korrekt anzugeben, ebenso die Rechtsgrundlagen und der vorgesehene Rechtsbehelf. Der Bescheid selbst müsste vorliegend somit eindeutig den Südwestrundfunk (Anstalt des öffentlichen Rechts) als Beitragsgläubiger bezeichnen. Auf diesen Bescheid, ggf. ergänzt um einen Rückstandsbescheid, müsste für den Beitrag als solchen (ohne Zuschläge) das Vollstreckungsersuchen gestützt werden. Das Vollstreckungsersuchen wiederum müsste – beim vorliegenden Inhalt – gesiegelt und unterzeichnet sein.vor.

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Kommentare: 1
  • #1

    scholz hans josef (Mittwoch, 22 Juli 2015 19:20)

    Suche urteil zur reduzierung der gez gebüren Auf grund einer behinderrung von 100%